AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version: 4. September 2023

  1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungsbefugnis
  2. Vertragsschluss, Leistungsumfang
  3. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden
  4. Leistungskatalog
  5. Zusatzbestimmungen für Software Entwicklung
  6. Zusatzbestimmungen für IT-Support- und Wartungsleistungen
  7. Zusatzbestimmungen für Consultingleistungen
  8. Nutzungsrechte, Urheberrecht und Lizenzierung
  9. Lieferung, Abnahme
  10. Irrtum, Leistungsstörungen, Gewährleistung
  11. Höhere Gewalt
  12. Haftungsbeschränkung
  13. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  14. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
  15. Datenschutz
  16. Geheimhaltung
  17. Sonstige Rechte und Pflichten
  18. Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung
  19. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungsbefugnis

1.1 Die IXOPAY GmbH, FN 451099g, Vorgartenstraße 206c, 1020 Wien, Österreich ("IXOPAY") erbringt Werk- und Dienstleistungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie ("Leistungen").

Die Leistungen der IXOPAY gegenüber der Vertragspartei ("Kunde") werden im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") erbracht.

1.2 Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, die IXOPAY gegenüber dem Kunden erbringt. Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil jedes von IXOPAY abgeschlossenen Vertrages, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Ergänzenden oder abändernden Vertragsbedingungen sowie etwaigen AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn sie von IXOPAY ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Mitarbeiter von IXOPAY sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

1.3 Rechtsverbindliche Kommunikation mit dem Kunden (u.a. Rechnungslegung) erfolgt grundsätzlich per E-Mail, uzw unter der E-Mailadresse des Kunden (i) laut Auftragsdokument; (ii) mangels einer solchen Angabe: laut Impressum der Webseite des Kunden; (iii) nur sofern nach den Varianten (i) und (ii) keine eindeutige E-Mailadresse des Kunden ermittelbar ist: per eingeschriebenem Brief an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Geschäftsanschrift (gemeinsam "Zustelladresse"). Der Kunde hat gegenüber IXOPAY jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls Erklärungen an dessen gemäß (i) bis (iii) ermittelte Zustelladresse als wirksam zugegangen gelten.

1.4 Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen, auf der IXOPAY Website abrufbaren Fassung. Bitte nehmen Sie eine Kopie der AGB zu Ihren Unterlagen, da IXOPAY keine Kopie für Sie aufbewahrt. IXOPAY ist berechtigt, die AGB einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern: Die geänderten AGB werden dem Kunden zugesendet. Wenn der Kunde diesen binnen einer Widerspruchsfrist von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich widerspricht oder die betreffende(n) Leistung(en) nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist weiter nutzt, werden die Änderungen mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Im Falle eines Widerspruchs kann IXOPAY alle Vereinbarungen, denen die bisherigen AGB zugrunde liegen, zusammen oder einzeln zum ersten Kalendertag des auf den Widerspruch folgenden Monats beenden. Sofern IXOPAY die Vereinbarung(en) mit dem Kunden nicht beendet, gelten die bisherigen AGB für diesen weiter.

1.5 Wenn nicht anders gekennzeichnet, sind sämtliche Angebote von IXOPAY freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich. IXOPAY behält sich das Recht vor, bei Unterbleiben einer Beauftragung durch den Kunden für Kostenvoranschläge und individuell erstellte Angebote ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

1.6 Der Kunde bestätigt, Unternehmer iSd UGB zu sein und dass kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt. Der Kunde sichert weiters zu, dass innerhalb seiner Sphäre weder Minderjährige, Verbraucher noch sonstige unberechtigte Dritte die Leistungen nutzen.

2. Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1. Eine per Internet oder E-Mail abgegebene Bestellung des Kunden ist ein Angebot an IXOPAY zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt mit der Annahme des "Auftragsdokuments" (bspw 'Terms of Use for IXOPAY Starter/Growth', Sandbox Agreement, Referral Agreement, Purchase Order, Order Confirmation samt jeweiliger Anhänge) durch IXOPAY zustande. Hierbei gilt als Annahme, dass IXOPAY dem Kunden (i) das gegengefertigte Auftragsdokument übermittelt, (ii) die Leistung online zur Verfügung stellt und allfällige Zugangsdaten übermittelt oder (iii) die Leistung auf sonstige Weise liefert, bereitstellt oder erbringt (je nachdem welches Ereignis früher eintritt). Die AGB, das Auftragsdokument und allfällige Anhänge bilden gemeinsam die "Vereinbarung".

2.2 Art und Umfang der Leistungen von IXOPAY richten sich nach den Bedingungen des Auftragsdokuments samt der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung und Anlagen. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für IXOPAY nicht verbindlich.

2.3 Andere als im Auftragsdokument festgelegte Leistungen sind nicht geschuldet. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Leistungen bzw der eingesetzten Technologie erforderlich, wird IXOPAY auf Wunsch des Kunden ein gesondertes Angebot unterbreiten. Leistungen, die IXOPAY dem Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus und ohne gesonderten Vertragsabschluss erbringt, werden von IXOPAY nach tatsächlichem Aufwand mit einem Stundensatz von EUR 175,00 exkl USt verrechnet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von IXOPAY zu vertretende Umstände entstanden sind. Schulungen und Dokumentationen sind nur dann und in dem Ausmaß geschuldet, als sie im Auftragsdokument ausdrücklich vereinbart wurden. Erbringt IXOPAY ausnahmsweise kostenlose, vertraglich nicht geschuldete Leistungen, so können diese ohne Vorankündigung jederzeit wieder eingestellt werden.

2.4 Die einzelnen Leistungen sind teilbar und werden gesondert verrechnet. Leistungen von IXOPAY haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder eines Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein IT-Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Kunden gegenüber IXOPAY werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.

2.5 IXOPAY erbringt seine Leistungen während deren üblichen Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 09:00-17:00 MEZ, Freitag von 09:00 – 15:00 MEZ ("Geschäftszeiten").

2.6 IXOPAY ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen und Mittel nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistungen erbringen, erfolgt durch IXOPAY. IXOPAY ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen.

2.7 IXOPAY kann sich unter Beachtung des geltenden Rechts bei der Erfüllung der Vereinbarung von anderen von ihm beauftragten, qualifizierten, dritten natürlichen oder juristischen Personen ("Subunternehmer" oder "Erfüllungsgehilfen") mit Sitz innerhalb oder außerhalb des EWR vertreten lassen.

2.8 Umfasst der Leistungsumfang auch Drittleistungen wie Bezug und Lieferung von Komponenten von Dritten und/oder Lieferung von Fremdsoftware ("Drittleistungen"), wird IXOPAY dies im Angebot entsprechend kennzeichnen bzw anmerken. Mit der Auftragserteilung bevollmächtigt der Kunde IXOPAY, diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Vertragsparteien abzuwickeln. Alternativ behält sich IXOPAY das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich Drittleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von IXOPAY gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.

2.9 IXOPAY behält sich das Recht vor, die mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von IXOPAY für den Kunden zumutbar ist.

3. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

3.1. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch IXOPAY setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch den Kunden bzw dessen qualifiziertes Personal voraus. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch IXOPAY erforderlich sind. Erfüllt die IT-Struktur des Kunden für die Leistungserbringung und den Betrieb nicht die technischen Anforderungen von IXOPAY, so haben etwaige Anpassungen durch den Kunden zu erfolgen. Soweit für die Durchführung der Vereinbarung die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich, die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen fristgerecht und für IXOPAY kostenlos sicherzustellen. 

3.2 Der Kunde hat – sofern dies nicht ausdrücklich als Leistungsumfang vereinbart wurde – die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen von IXOPAY notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten. Das gilt insbesondere auch für die Inanspruchnahme und angemessene Abwicklung der Leistungen dieses Vertrages per Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung). Insbesondere hat der Kunde geeignete technische Maßnahmen zur Sicherung seines Systems gegen Zugriffe Dritter sowie zur Erkennung von Malware oder schädlichen Programmen zu ergreifen. Der Kunde hat zudem für eine eigenverantwortliche, regelmäßige, Datenverluste verhindernde, Sicherung seiner Daten zu sorgen. 

3.3 Der Kunde hat IXOPAY über alle Besonderheiten seiner IT-Struktur, seiner Ablauforganisation und der von ihm eingesetzte Software sowie über alle Umstände, die die Leistungen behindern, verzögern oder sonst beeinträchtigen können, proaktiv schriftlich zu informieren. Insbesondere hat der Kunde IXOPAY die im Zusammenhang mit den Leistungen benötigten Unterlagen und Informationen unverzüglich und vollständig vorzulegen.

3.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von IXOPAY eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen von IXOPAY erforderlichen Passwörter/Log-In-Daten vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet für sämtliche, durch nicht ordnungsgemäße Behandlung der überlassenen Gegenstände, Einrichtungen, Technologien und/oder Passwörter/Log-In-Daten entstandene Schäden.

3.5 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen einer Leistung zur Verfügung gestellte Software unverzüglich und umfassend zu prüfen. 

3.6 IXOPAY ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.

3.7 Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass IXOPAY in der Leistungserbringung nicht behindert wird. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt IXOPAY dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann IXOPAY – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen der vereinbarten Zeitpläne und Vergütung verlangen. Jeglicher Mehraufwand wird von IXOPAY nach tatsächlichem Aufwand mit einem Stundensatz von EUR 175,00 exkl USt verrechnet. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen IXOPAY wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, die aus der Sphäre des Kunden resultieren, geltend zu machen. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung, ist IXOPAY berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden geschuldete Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.

4. Leistungskatalog

4.1. IXOPAY kann für den Kunden Leistungen im Bereich Informationstechnologie, insbesondere Entwicklung und Implementierung von Software, Wartungs- und Supportleistungen, IT-Consulting sowie Abwicklung von Promotion- und Client-Support, erbringen.

4.2 Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies in der Vereinbarung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.

4.3 Der Ort der Leistungserbringung wird von IXOPAY nach technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten nach eigenem Ermessen bestimmt.

4.4 Der Leistungszeitraum wird von IXOPAY und dem Kunden im Vertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird IXOPAY ehestmöglich, auf jeden Fall jedoch binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss, mit der Leistungserbringung beginnen.

4.5 Erbrachte Leistungen werden von IXOPAY mit Stundenaufzeichnungen erfasst, es sei denn, für einen Leistungsgegenstand wurde eine Pauschalvereinbarung getroffen.

5. Zusatzbestimmungen für Software Entwicklung

5.1. Bei (Individual)Programmierungen hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten einen vollständigen Anforderungskatalog zu erstellen und die Rahmenbedingungen für die (Individual)Programmierung festzulegen. An diesen Anforderungskatalog und diese Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen des Anforderungskatalogs und der Rahmenbedingungen werden gegenüber IXOPAY nur mit schriftlicher Zustimmung verbindlich und können zu nicht von IXOPAY zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen. Sofern im Auftragsdokument nicht abweichend vereinbart, kann IXOPAY ab Erhalt des Anforderungskatalogs eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Entgelts verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht vollständig und/oder fristgerecht nach, kann IXOPAY seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.

5.2 IXOPAY ist nicht verpflichtet, den Anforderungskatalog auf Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden (Punkt 5.4 bleibt davon unberührt). IXOPAY wird sich bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich zur Bereitstellung allfällig erforderlicher Schnittstellen sowie von Echtdaten für Testzwecke. Der Kunde muss für die Erfüllung einschlägige Entwicklungs- und Testumgebungen ausreichend vor unberechtigten Zugriffen schützen.

5.3 Sofern im Auftragsdokument festgelegt, übernimmt IXOPAY gegen gesondertes Entgelt die Erstellung des Anforderungskatalogs gemäß Punkt 5.1 auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten (ein verbindlicher Umsetzungs-Zeitplan (Roadmap) ist nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung geschuldet). Diesfalls ist der erstellte Anforderungskatalog vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Die Bestimmungen des Punkt 5.2 gelten sinngemäß.

5.4 Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass diese auf Basis des Anforderungskatalogs tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, zeigt IXOPAY dies dem Kunden an. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann IXOPAY die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, gilt Punkt 3.7.

5.5 Individuelle Programmierungen sind vom Kunden nach Implementierung bzw Installierung abzunehmen. Der konkrete Abnahmetest hat sich am vereinbarten Einsatz der Software zu orientieren und ist mit IXOPAY abzustimmen (Punkt 9 gilt entsprechend).

6. Zusatzbestimmungen für IT-Support- und Wartungsleistungen

6.1. IXOPAY erbringt im Auftragsdokument vereinbarte Wartungsleistungen für die dort genannte Software während seiner Geschäftszeiten ("Wartungsbereitschaftszeit"). Wartungsleistungen werden von IXOPAY per Fernwartung erbracht. Eine Leistungserbringung am Sitz des Kunden erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und gegen gesondertes Entgelt.

6.2 Wartungsleistungen umfassen insbesondere Lieferungen allgemeiner Programmstände mit allgemeinen Fehlerkorrekturen und Anpassungen der im Auftragsdokument festgelegten Software, die während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Pflege angeboten werden ("Updates"). Ausgenommen sind jedoch neue Programmversionen, die erhebliche Funktionserweiterungen enthalten, oder Programmerweiterungen, die IXOPAY als selbständiges Modul zum Erwerb anbietet ("Upgrades").

6.3 Während vereinbarter Wartungsbereitschaftszeiten werden von IXOPAY Fehlermeldungen des Kunden per E-Mail entgegengenommen und im angemessenen Umfang Hilfestellung und Support für die Fehlerbehandlung und Nutzung der Software angeboten.

6.4 Ein "Fehler" liegt insbesondere dann vor, wenn eine Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt oder falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass jeweils die Nutzung der Software unmöglich oder wesentlich eingeschränkt und der Fehler reproduzierbar ist. Etwaige, durch eine Wechselwirkung mit anderen Softwareprodukten resultierende, Störungen sowie Bedienungsfehler sind nicht umfasst.

6.5 Der Kunde hat IXOPAY Fehler unverzüglich schriftlich per Mail an [email protected] zu melden und dabei detailliert anzugeben, wie sich der Fehler äußert, auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. IXOPAY wird den Fehler nach eigenem Ermessen einstufen und einer Fehlerklasse zuordnen. Sofern keine ausdrücklichen Reaktionszeiten im Auftragsdokument vereinbart sind, wird IXOPAY, jeweils binnen angemessener Frist, (i) mit Maßnahmen zur Fehlerbehebung beginnen und (ii) sich bemühen, den Fehler zu beheben oder einen Work-Around zur Verfügung stellen.

6.6 Die angemessene Frist zur Fehlerbehebung/Mangelbeseitigung hat sich an der Schwere des Fehlers ("Fehlerklassen") zu orientieren:

Der Fehler ist kritisch bzw betriebsverhindernd, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt ist. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Eine Weiterarbeit ist nicht möglich.

Der Fehler ist schwer, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software ernstlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.

Der Fehler ist leicht, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software unwesentlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat geringen bis keinen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit und lässt auch eine Weiterarbeit zu.

6.7 Sofern IXOPAY dem Kunden im Rahmen der Vereinbarung für eine Software Updates zur Verfügung stellt, die einer Installation bedürfen, muss der Kunde diese umgehend installieren. Unterlässt der Kunde dies, ist IXOPAY von der Pflicht weitere Wartungs- und Supportleistungen für die Servicekomponente gegenüber dem Kunden zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat. Eine Fehlerbehebung durch IXOPAY erfolgt in diesem Fall nur gegen gesonderte Beauftragung und gesonderte Vergütung.

6.8 Von den vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen nicht umfasst sind Fehlerbehebungen oder erhöhter Aufwand zur Wartung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von IXOPAY zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt IXOPAY Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung und gesonderter Vergütung.

6.9 Der Kunde wird IXOPAY einen qualifizierten Ansprechpartner benennen, der ausschließlich berechtigt ist, vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass dieser Ansprechpartner so ausgebildet ist, dass er für den Kontakt mit IXOPAY hinsichtlich der Betreuung von etwaig auftretenden Problemen beim Wartungsgegenstand geeignet ist. IXOPAY ist berechtigt, Aufwände die sich aus der Prüfung einer Fehlermeldung des Kunden ergeben nach der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass es keinen Fehler gegeben hatte und der Kunde dies bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.

6.10 Für Supportleistungen gilt: Durch vereinbarte Supportleistungen soll der Kunde in angemessenem Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit der Software sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden von IXOPAY nicht geschuldet, sofern nicht im Auftragsdokument abweichend vereinbart. Gleiches gilt für allgemeine Weisungen für die Anwendung der Software. Der Support ersetzt insbesondere keine Anwenderschulung oder ein Nachschlagen im Handbuch.

7. Zusatzbestimmungen für Consultingleistungen

7.1. Bei Consultingleistungen stellt IXOPAY sein Know-How zur Optimierung von IT-Projekten, Produkten und Applikationen ("Projekte") zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument. IXOPAY kann diverse Projekte in ihrer aktuellen Ausgestaltung untersuchen, evaluieren und zukunftsorientierte Konzepte für die Gestaltung und/oder Ausrichtung des Projektes erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Projektes das Ergebnis der Consultingleistungen sein kann.

7.2 Weiters kann IXOPAY den Kunden bei der Bewerbung der jeweiligen Projekte, Produkte und deren Funktionalitäten, sowie bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit beraten.

7.3 IXOPAY wird regelmäßig den Status der Consultingleistungen und seine Ergebnisse mit dem Kunden erörtern. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird sie IXOPAY im Rahmen des Angemessenen und Möglichen in das Beratungskonzept aufnehmen.

7.4 Vor der Umsetzung eines von IXOPAY vorgeschlagenen Konzeptes schließt der Kunde mit IXOPAY hierüber einen separaten Vertrag ab. Im Übrigen steht es dem Kunden frei, die Ergebnisse des Consultings selbst ganz oder teilweise eigenverantwortlich mit der gebotenen Sorgfalt und Qualität umzusetzen.

8. Nutzungsrechte, Urheberrecht und Lizenzierung

8.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Auftragsdokument geregelt, anerkennt der Kunde, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte an aller im Auftragsdokument festgelegter und dem Kunden überlassener bzw zur Verfügung gestellter Software und der begleitenden Dokumentation ausschließlich IXOPAY zustehen. Der Kunde hat an der Software und der begleitenden Dokumentation lediglich die in der Vereinbarung festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich IXOPAY ausdrücklich vor. Insbesondere stehen IXOPAY am Source-Code und der Dokumentation der im Rahmen der Vereinbarung geschaffenen bzw weiterentwickelten Software sämtliche Rechte zu.

8.2 Im Fall einer im Auftragsdokument vereinbarten Anmietung der Software (insb. bei SaaS Dienstleistungen), erhält der Kunde neben den gesetzlich zwingenden Befugnissen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software in dem im Auftragsdokument vereinbarten Umfang, jedoch zeitlich beschränkt zu nutzen ("zeitlich beschränkte Nutzungsbewilligung"). Die Nutzungsbefugnis beginnt mit dem im Auftragsdokument festgelegten Vertragsbeginn zu laufen. Für die Einräumung dieser zeitlich beschränkten Nutzungsbewilligung hat der Kunde für die im Auftragsdokument vereinbarte Dauer ein Entgelt zu bezahlen.

8.3 Der Kunde darf die Software nur für die vereinbarten Zwecke nutzen. Jede weitergehende Nutzung ist dem Kunden untersagt. Insbesondere ist jegliche Verwertung und/oder Bearbeitung sowie die Weitergabe der Software und etwaig mitgelieferter Dokumentationen unzulässig.

8.4 Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an der Software an einen Dritten nur übertragen, wenn IXOPAY der Übertragung schriftlich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch IXOPAY. Insbesondere kann IXOPAY seine Zustimmung vom Abschluss eines Wartungs- und Supportvertrages oder einer Abschlagszahlung abhängig machen.

8.5 Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme oder vergleichbare Dokumentation für die von IXOPAY zur Verfügung gestellte Software sind geistiges Eigentum von IXOPAY oder von Dritten. Sie dürfen vom Kunden nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie nach Wahl von IXOPAY zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht verwendet oder weitergegeben werden.

8.6 Der Kunde muss die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbefugnis schriftlich oder elektronisch in einer Weise dokumentieren, die IXOPAY eine fundierte Überprüfung ermöglicht. Auf Aufforderung übermittelt der Kunde diese Dokumentation an IXOPAY innerhalb von fünf Werktagen. Mit schriftlicher Benachrichtigung an den Kunden und unter Gewährung einer Vorankündigungsfrist von vierzehn Werktagen kann IXOPAY darüber hinaus die Einhaltung der Nutzungsbefugnis durch den Kunden während der üblichen Geschäftszeiten und in den Geschäftsräumlichkeiten des Kunden prüfen ("Audit"). Der Betrieb des Kunden soll durch den Audit nicht auf unangemessene Weise gestört werden. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung im Rahmen des Audits verpflichtet und wird insbesondere Einsicht in alle Anwendungsumgebungen auf denen die Software genutzt wird, und relevante Unterlagen gewähren sowie erforderliche Auskünfte erteilen. IXOPAY ist berechtigt, den Audit durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Ergibt das Audit eine nicht durch die Nutzungsbewilligung gedeckte Nutzung oder Weitergabe der Software ("Übernutzung"), hat der Kunde auf Aufforderung durch IXOPAY und gegenüber diesem (i) eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen der eigentlich geschuldeten Entgelte für das gesamte Ausmaß der Übernutzung zu entrichten und (ii) alle Kosten des Audits zu ersetzen. Allenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche von IXOPAY werden dadurch nicht eingeschränkt.

8.7 Überlässt IXOPAY dem Kunden Software Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Hersteller angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten. Dies gilt ebenso bei allfälligen "Open Source" Komponenten.

9. Lieferung, Abnahme

9.1 Art und Zeitpunkt der Lieferung oder elektronischen Zurverfügungstellung der Software werden im Auftragsdokument festgelegt. Die Inbetriebnahme der Software erfolgt durch den Kunden. Bei Software zur Selbstinstallation durch den Kunden findet keine Abnahme statt. Hier gilt die fünftägige, schriftliche Rügefrist ab Übergabe bzw Zurverfügungstellung der Komponenten gemäß Punkt 10.9. Weitere Installations- und Implementierungsleistungen können vom Kunden gesondert beauftragt werden und werden von IXOPAY nach der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Sofern IXOPAY laut Auftragsdokument auch die Inbetriebnahme oder Implementierung der vertragsgegenständlichen Software schuldet, hat eine Abnahme durch den Kunden gemäß Punkt 9.4 zu erfolgen.

9.2 Mangels abweichender Vereinbarung wird die Software dem Kunden als Software-as-a-Service (SaaS) Dienst oder in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt. Der Quellcode wird dem Kunden nicht überlassen und es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe. Das gilt auch bei Individualprogrammierungen.

9.3 IXOPAY stellt die Software, im zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aktuellen Stand, zur Verfügung. Die Spezifikation der Software richtet sich ausschließlich nach dem Auftragsdokument.

9.4 Umfasst die Leistung auch die Inbetriebnahme und/oder Implementierung der Software, hat eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen. Diese umfasst nur die liefergegenständlichen und von IXOPAY zu installierenden und implementierenden Komponenten. Der Kunde hat dazu die Programme nach Installation und/oder Implementierung einem zweckmäßigen Funktionstest binnen einer Frist von fünf Werktagen zu unterziehen. Treten in der Testphase kritische Fehler (vgl Punkt 6.6 oben) auf, wird IXOPAY diese binnen einer angemessenen Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin schätzen. Meldet der Kunde keine aufgetretenen kritischen Fehler während der Testphase unmittelbar und schriftlich, ist die Abnahme erfolgreich. Nutzt der Kunde die gelieferten/zur Verfügung gestellten Programme im Echtbetrieb bereits vor der Abnahme und rügt er binnen fünf Tagen ab Inbetriebnahme keine kritischen Fehler schriftlich, gilt das Programm als abgenommen.

10. Irrtum, Leistungsstörungen, Gewährleistung

10.1 Rechte auf Anfechtung oder Anpassung der Vereinbarung wegen leicht fahrlässig veranlasster Irrtümer werden ausgeschlossen.

10.2 Mangels abweichender Vereinbarung schuldet IXOPAY bei der Leistungserbringung keinen bestimmten Erfolg, sondern grundsätzlich redliches Bemühen.

10.3 IXOPAY haftet nicht für Mängel infolge mangelnder Mitwirkung, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden. Wünscht der Kunde nachträglich Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen während der Leistungserbringung wird IXOPAY dem Kunden anzeigen. Sind diese auf Umstände zurückzuführen, die nicht allein in die Sphäre von IXOPAY fallen (bspw nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte) kann IXOPAY verbindliche Fristen der Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben.

10.4 Der Kunde ist in jedem Fall für die Auswahl der Leistungen sowie die technischen Einsatzbedingungen selbst verantwortlich. Er trägt das Risiko dafür, dass diese seinen Bedürfnissen entsprechen. Aus diesem Grund übernimmt IXOPAY keine Gewährleistung dafür, dass diese die vom Kunden vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, oder dass sie die Anwendungen, die der Kunde durchzuführen gedenkt, auszuführen in der Lage sind.

10.5 Im Fall der Lizenzierung der Software sowie der Erbringung von (Individual)Programmierungen gewährleistet IXOPAY, dass die Leistungen die im Auftragsdokument festgelegten Spezifikationen zum Zeitpunkt der Übergabe/der Zurverfügungstellung erfüllen. Die in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Werbeaussagen und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgebend und werden nur Vertragsgegenstand, wenn das Auftragsdokument sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt.

10.6 Im Fall von sonstigen Leistungen gewährleistet IXOPAY ausschließlich, dass diese von angemessen qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden.

10.7 Der Kunde trägt die Beweislast für Mängel. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

10.8 Bei Leistungen von IXOPAY mit einer Abnahmepflicht durch den Kunden wird IXOPAY die im Zuge des Abnahmeverfahrens festgestellten Fehler in angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Solche Mängel bzw Fehler werden – sofern eine Wartungs- und Supportverpflichtung vereinbart wurde – in dessen vereinbartem Rahmen behandelt.

10.9 Der Kunde hat sämtliche sonstige Leistungen auf Mängel zu untersuchen (§ 377 ff UGB). Festgestellte Mängel sind IXOPAY unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar wird der Kunde IXOPAY bei der Mängelbeseitigung (Verbesserung) unterstützen und insbesondere die relevanten Unterlagen bereithalten. IXOPAY wird nach freier Wahl durch Nachbesserung, Fehlerbeseitigung, Zurverfügungstellung eines Work-Around, Überlassung eines neuen Programmstandes oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, leisten. Preisminderung und Vertragsauflösung, sofern es sich nicht um unbehebbare oder trotz Verbesserungsversuchen nicht behobene Mängel handelt, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen 6 Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht einredeweise geltend gemacht werden.

10.10 Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre des Kunden oder seinen sonstigen Lieferanten und Dienstleistern zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unautorisierten Eingriff durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.11 Gewähren Hersteller für die von IXOPAY gelieferten Komponenten Garantien, wird IXOPAY den Kunden bei der Geltendmachung der Garantieansprüche unterstützen oder die Garantie für den Kunden direkt geltend machen. Der Kunde kann etwaige Ansprüche aus der Garantie nur nach Maßgabe der Herstellergarantiebedingungen einschließlich der Hersteller- und komponentenspezifischen Besonderheiten (Garantiefrist, Vor-Ort-Garantie, Bring-In-Garantie, Zulässigkeit des Komponentenaustauschs, keine Transportkostenübernahme, etc.) geltend machen.

10.12 Gewährleistungs- bzw Garantieansprüche des Kunden für von Dritten bezogene Leistungen sind auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die IXOPAY selbst gegenüber dem Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat (vgl Pkt 2.8).

11. Höhere Gewalt

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie zB Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw Datenleitungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 IXOPAY haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete, unmittelbare Schäden, wobei diese Beschränkung nicht für Schäden gilt, für die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulässig ist, für die Verletzung von Leben, Personenschäden oder Gesundheitsschäden und für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von IXOPAY ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt mit dem Gesamtbetrag aller erhaltenen Entgelte, die der Kunde in den, dem schädigenden Ereignis vorangegangenen, 12 Monaten bezahlt hat. Der Beweis dafür, dass Schäden von IXOPAY vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.

12.2 In keinem Fall haftet IXOPAY für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Der Kunde bestätigt, dass er sämtliche zumutbaren Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere Datensicherung und laufende Überprüfung von Ergebnissen, gesetzt hat und aufrecht erhält, um etwaige Schadensfälle möglichst frühzeitig zu erkennen und die Auswirkungen zu minimieren.

12.3 Der Kunde hat sämtliche von IXOPAY nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab Schadenseintritt, gerichtlich geltend zu machen.

12.4 Sofern IXOPAY Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt IXOPAY diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.

12.5 Bei Consultingleistungen schuldet IXOPAY redliches Bemühen. Dem Kunden ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein können und somit zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind und die einem stetigen Fluss unterliegen. IXOPAY erbringt niemals Rechtsberatung und haftet daher insbesondere nicht dafür, dass das jeweilige Projekt aufgrund der Consultingleistungen sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

13. Vergütung und Zahlungsbedingungen

13.1 Die Entgelte und etwaige besondere Zahlungsbedingungen für die Leistungserbringung durch IXOPAY werden im Auftragsdokument festgelegt. Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und exklusive Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben.

13.2 Sofern die Leistungserbringung bzw Zustellung nicht digital erfolgen kann, werden die Kosten von Datenträgern sowie Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.

13.3 Sofern im Auftragsdokument nicht abweichend festgelegt, werden die Leistungen von IXOPAY nach tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand verrechnet.

13.4 Wertsicherung: IXOPAY ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich entsprechend dem jeweils aktuellen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) oder einem an seine Stelle tretenden Index anzupassen. Als Bezugsgröße dient jeweils die für den Monat des Abschlusses der Vereinbarung (vgl Punkt 2.1) errechnete Indexzahl.

13.5 IXOPAY ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen.

13.6 Einmalige Vergütungen können nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet werden. Die von IXOPAY gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für einen Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem IXOPAY über sie verfügen kann.

13.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 12% ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist IXOPAY diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarungen berechtigt.

13.8 IXOPAY ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw diese zu entziehen. Auch ist es IXOPAY in einem solchen Fall gestattet, durch entsprechende technische Einrichtungen bzw Einstellungen die Software für die Dauer des Verzuges unbenutzbar zu machen. IXOPAY ist jedenfalls überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

13.9 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden gegenüber IXOPAY nur wegen unbestrittener oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ausgeübt werden.

13.10 Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Vertrages und/oder der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt der Kunde.

13.11 Allfällige Reisezeiten von IXOPAY Mitarbeitern gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet (Flug: Business Class; Bahn: 1. Klasse; Unterkunft: 4 Sterne Hotel). Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

14. Vertragsdauer und Kündigungsfristen

14.1 Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Auftragsdokument festgelegt.

14.2 Mangels ausdrücklicher, entgegenstehender Regelung in der Vereinbarung gilt: Eine auf bestimmte Dauer geschlossene Vereinbarung kann IXOPAY unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres kündigen. Auf unbestimmte Dauer geschlossene Vereinbarungen können beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen entscheidend) zum jeweiligen Monatsende ordentlich kündigen. Kündigungserklärungen sind mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln.

14.3 Bei einer auf einmalige Leistung gerichteten Vereinbarung besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

14.4 Bei einer auf bestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung verlängert sich diese jeweils automatisch um fortlaufende 12-Monatszeiträume, sofern sie nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen) vor Ablauf der jeweiligen, im Auftragsdokument vereinbarten Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

14.5 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen.

14.6 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung verletzt. Als wesentliche Pflichtverletzungen gelten insbesondere jede Verletzung der Nutzungsberechtigung, Zahlungsverzug, Umstände aus der Sphäre des Kunden, die geeignet sind, das Ansehen und Fortkommen von IXOPAY erheblich zu beeinträchtigen und/oder Verstöße gegen Punkt 17.6.

14.7 Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat IXOPAY ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw des vereinbarten Gesamtbetrages.

14.8 Bei SaaS-Diensten wird im Fall einer Beendigung der Vereinbarung der Zugang des Kunden mit Wirksamkeit der Beendigung gesperrt und - soweit datenschutzrechtlich zulässig - die von IXOPAY verarbeiteten Kundendaten gelöscht. IXOPAY ist nicht verpflichtet, die erhaltenen Daten an den Kunden rückzuführen (vgl Punkt 3.2), daher ist der Kunde selbst für eine rechtzeitige Sicherung der Daten verantwortlich.

14.9 Unberechtigte Auflösungen der Vereinbarung, wie insbesondere Stornierungen durch den Kunden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung von IXOPAY wirksam. Ist IXOPAY mit einer Auflösung einverstanden, so hat IXOPAY das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

14.10 Bei Beendigung der Vereinbarung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm von IXOPAY überlassene Unterlagen und Dokumentationen an IXOPAY herauszugeben.

14.11 Auf Wunsch unterstützt IXOPAY bei und nach Ende der Vereinbarung den Kunden gegen gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu den geltenden Stundensätzen bei der Rückführung oder Übertragung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen Dritten.

15. Datenschutz

15.1 Die jeweils aktuelle IXOPAY Privacy Policy finden Sie hier.

15.2 Der Auftragsverarbeitervertrag gemäß Art 28 DSGVO (abrufbar hier) ist anwendbar und ergänzt die AGB, wenn und soweit IXOPAY im Anwendungsbereich der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU/2016/679, DSGVO) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.

16. Geheimhaltung

Jede Vertragspartei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit der Vereinbarung und ihrer Durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse und/oder andere vertrauliche Informationen ("Vertrauliche Informationen") als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit die Vertrauliche Information nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen ist. Diese Pflicht gilt über das Ende der Vereinbarung hinaus auf unbegrenzte Zeit. Der Kunde ist für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet, einen Betrag von EUR 10.000,- an IXOPAY zu leisten, wobei IXOPAY einen über diesen Betrag hinausgehenden Schaden geltend machen kann.

17. Sonstige Rechte und Pflichten

17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. IXOPAY ist jedoch nicht daran gehindert, ähnliche oder gleichartige Verträge mit Dritten abzuschließen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

17.2 Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende die vom IXOPAY eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der Leistungen weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an IXOPAY eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von IXOPAY bezogen hat, mindestens jedoch des zwölffachen Brutto-Kollektivvertragsgehalts eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten, zu zahlen.

17.3 Die Vertragsparteien benennen im Auftragsdokument sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen verbindlichen Entscheidungen für die jeweilige Vertragspartei fällen oder veranlassen können.

17.4 IXOPAY erhält das weltweite, unentgeltliche, sachlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Firma des Kunden samt der Art der für ihn erbrachten Leistungen als Referenzkunden zu Marketingzwecken von IXOPAY zu nennen. Dies insbesondere (i) auf den Webseiten von IXOPAY GmbH (www.ixopay.com); (ii) in Marketing-Material, insbesondere Newsletter, Informationsschreiben und Werbeaussendungen (elektronisch & in Print-Medien) von IXOPAY; (iii) auf Social-Media-Plattformen, insbesondere LinkedIn, Facebook, Twitter und vergleichbaren zukünftigen Anbietern. 

17.5 IXOPAY kann seine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne Zustimmung des Kunden auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme kein Recht zur Kündigung zu.

17.6 Alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IXOPAY weder im Rahmen einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten des Kunden, durch jegliche Umgründung (insb. Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung) noch anderweitig durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.

18. Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung

18.1 Die Art der Streitbeilegung zwischen den Parteien richtet sich nach dem Sitz des Kunden zum Zeitpunkt der Einreichung des verfahrenseinleitenden Dokuments.

18.2 Unternehmenssitz des Kunden innerhalb des EWR: Wenn der Unternehmenssitz des Kunden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt, gilt für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Bestandteile, die ausschließliche Zuständigkeit des für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständigen Gerichts.

18.3 Unternehmenssitz des Kunden außerhalb des EWR: Wenn der Unternehmenssitz des Kunden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt, werden sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Bestandteile, nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreichs (VIAC) endgültig entschieden. 

18.4 Der Unternehmenssitz des Kunden wird durch das offizielle Unternehmensregister, in das der Kunde eingetragen ist, bestimmt (z.B. Firmenbuch, Handelsregister). Wenn mehrere Sitze des Kunden eingetragen sind, ist der Sitz der Hauptniederlassung maßgebend. Wenn der Sitz des Kunden nicht in ein Unternehmensregister eingetragen ist, ist der zuletzt in einem Unternehmensregister angegebene Sitz maßgebend. Kann auf Grundlage dieses Abschnitts kein eingetragener Sitz ermittelt werden, so wird davon ausgegangen, dass der Sitz des Kunden außerhalb des EWR liegt.

19. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht

19.1 Bei Widersprüchen in den Dokumenten der Vereinbarung gilt die Reihenfolge: 1. Anlage(n) zum Auftragsdokument in ihrer dort genannten Reihenfolge, 2. Auftragsdokument, 3. diese AGB. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Vertragstextes geht die deutsche Fassung vor.

19.2 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E-Mail, Post oder Fax.

19.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine sinngemäße gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

19.4 Diese AGB und auf deren Basis abgeschlossene Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen von IXOPAY im Ausland erbracht werden.